Übersicht Fahrerlaubnisklassen
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Klasse |
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Beschreibung |
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AM |
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Zweirädrige
Kleinkrafträder
(auch mit
Beiwagen)
mit einer
durch
die Bauart
bestimmten
Höchstge- schwindigkeit
von nicht
mehr als
45 km/h
und einer
elektrischen
Antriebsmaschine
oder einem
Ver- brennungsmotor
mit
einem Hubraum
von
nicht mehr
als 50
cm³ oder
einer
maximalen
Nenndauerleis- tung
bis zu
4 kW
im Falle
von
Elektromotoren.
Krafträder
mit einer
durch die
Bauart
bestimmten
Höchstgeschwindigkeit
von
nicht mehr
als 45
km/h und
einer
elektrischen
Antriebsmaschine
oder einem
Verbrennungsmotor
mit einem
Hubraum
von nicht mehr
als 50
cm³, die
zusätzlich
hinsichtlich der
Gebrauchsfähigkeit
die
Merkmale von
Fahrrä-
dern aufweisen(Fahrräder mit
Hilfsmotor).
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge
jeweils mit einer durch die Bauart
bestimmten
Höchstgeschwindigkeit
von
nicht mehr
als 45
km/h und
einem
Hubraum von
nicht mehr
als 50
cm³ im
Falle von
Fremdzündungsmotoren,
einer
maximalen
Nutzleistung von
nicht
mehr als 4
kW im
Falle
anderer
Verbrennungsmotoren
oder
einer maximalen
Nenndauerleistung
von nicht
mehr als
4 kW
im Falle
von
Elektromotoren;
bei vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen
darf
darüber
hinaus die
Leermasse
nicht mehr
als 350
kg
betragen, ohne
Masse der
Batterien
im Falle
von Elekt-
rofahrzeugen.
Mindestalter:
16 Jahre
Eingeschlossene
Klassen:
keine |
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Krafträder (auch mit Beiwagen)
mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung
von nicht
mehr als
11 kW,
bei denen
das
Verhältnis der
Leistung
zum Gewicht
0,1 kW/kg
nicht
über- steigt
und dreirädrige
Kraftfahrzeuge
mit
symmetrisch
angeordneten
Rädern und
einem
Hubraum von
mehr als
50 cm³
bei
Verbrennungsmotoren
oder
einer
bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit
von mehr
als 45
km/h und
mit einer
Leistung
von bis
zu 15
kW.
Mindestalter:
16 Jahre
Eingeschlossene Klasse:
AM |
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Krafträder (auch
mit
Beiwagen)
mit einer
Motorleistung
von nicht
mehr als
35 kW,
bei denen
das
Verhältnis der
Leistung
zum Gewicht
0,2 kW/kg
nicht
übersteigt.
Übergangsrecht:
Fahrerlaubnisse
der Klasse
A
beschränkt, die
vor dem
19.01.2013
erteilt
wurden, gelten
nach zwei
Jahren
automatisch als
Klasse A
(unbeschränkt).
Mindestalter:
18 Jahre
Eingeschlossene
Klassen:
A1 und
AM |
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Krafträder (auch
mit
Beiwagen)
mit einem
Hubraum
von mehr
als 50
cm³ oder
mit einer
durch die
Bauart
bestimmten
Höchstgeschwindigkeit
von mehr
als 45
km/h und
Mindestalter:
24 Jahre
(für
Direkteinstieg),
20 Jahre
(bei
mind.
2
Jahre Vorbesitz
der
Klasse A2)
Dreirädrige
Kraftfahrzeuge
mit einer
Leistung
von mehr
als 15
kW und
dreirädrige
Kraftfahrzeuge mit
symmetrisch
angeordneten
Rädern
und einem
Hubraum
von mehr
als 50
cm³ bei
Verbrennungs- motoren oder einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer
Leistung von
mehr als
15 kW.
Mindestalter:
21 Jahre
Eingeschlossene
Klassen:
A2, A1
und AM |
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Klasse |
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Beschreibung |
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Kraftfahrzeuge
–
ausgenommen Kraftfahrzeuge
der Klassen AM, A1,
A2 und
A mit
einer
zulässigen Gesamtmasse
von nicht
mehr als
3 500
kg, die
zur
Beförderung von
nicht mehr
als acht
Personen
außer
dem
Fahrzeugführer
ausgelegt und
gebaut
sind (auch
mit
Anhänger mit
einer
zulässigen
Gesamtmasse
von nicht
mehr als
750 kg
oder mit
Anhänger
über 750
kg
zulässiger
Gesamtmasse, sofern
die
zulässige
Gesamtmasse der
Kombination
3 500
kg nicht
übersteigt).
Mindestalter:
18 Jahre
(17 Jahre
für
Teilnehmer am "Begleiteten
Fahren
mit 17")
Eingeschlossene
Klassen:
AM und
L |
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Fahrzeugkombinationen, die aus einem
Zugfahrzeug der Klasse
B und
einem
Anhänger bestehen, mit
einer zulässigen Gesamtmasse des
Anhängers von mehr
als 750
kg und
zulässiger
Gesamtmas- se
der
Fahrzeugkombination
von mehr
als 3.500
kg und
nicht mehr
als 4.250
kg.
Mindestalter:
18 Jahre
(17 Jahre
für
Teilnehmer am
„Begleiteten
Fahren mit 17“),
Vorbesitz Führer-
scheinklasse B notwendig
Eingeschlossene
Klassen: keine |
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Fahrzeugkombinationen,
die aus
einem
Zugfahrzeug der Klasse
B und
einem
Anhänger oder
Sattelanhänger bestehen,
sofern die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers
oder
Sattelanhängers 3
500 kg
nicht
übersteigt.
Mindestalter:
18 Jahre
(17 Jahre
für
Teilnehmer am "Begleiteten
Fahren mit 17"),
Vorbesitz Führer-
scheinklasse B notwendig.
Eingeschlossene Klassen:
keine |
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Kraftfahrzeuge,
ausgenommen Kraftfahrzeuge
der Klassen AM, A1,
A2 und
A, mit
einer
zulässigen
Gesamtmasse
von mehr
als 3
500 kg,
aber
nicht mehr
als 7500
kg, und
die zur
Beförderung
von
nicht
mehr als
acht
Personen außer dem
Fahrzeugführer ausgelegt und
gebaut
sind (auch
mit Anhä-
nger mit
einer
zulässigen
Gesamtmasse von
nicht mehr
als 750
kg).
Mindestalter:
18 Jahre, Vorbesitz
Führerscheinklasse B
notwendig.
Eingeschlossene Klassen:
keine |
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Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der
·
Klasse
C1 und
einem
Anhänger oder
Sattelanhänger
mit einer
zulässigen
Gesamtmasse von
mehr als 750
kg
bestehen, sofern
die
zulässige Masse
der
Fahrzeugkombination
12 000
kg
nicht
übersteigt,
·
der
Klasse B
und einem
Anhänger
oder
Sattelanhänger mit einer
zulässigen Masse von
mehr als 3 500
kg
bestehen, sofern
die
zulässige Masse
der
Fahrzeugkombination
12 000
kg nicht
übersteigt.
Mindestalter:
18 Jahre,
Vorbesitz Führerscheinklasse C1
notwendig
Eingeschlossene
Klassen:
BE sowie
D1E,
sofern der
Inhaber zum Führen
von
Fahrzeugen der
Klasse D1
berechtigt
ist. |
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Kraftfahrzeuge, ausgenommen
Kraftfahrzeuge der Klassen
AM, A1,
A 2,
A, mit
einer
zulässigen Gesamtmasse
von mehr
als 3
500 kg,
die zur
Beförderung von nicht
mehr als
acht
Personen außer dem
Fahrzeugführer
ausgelegt und gebaut
sind (auch
mit
Anhänger mit einer
zulässigen Gesamt- masse von
nicht mehr
als 750
kg).
Mindestalter:
21 Jahre, Vorbesitz
Führerscheinklasse B
notwendig.
Eingeschlossene Klassen:
C1 |
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Klasse |
|
Beschreibung |
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Fahrzeugkombinationen,
die aus
einem
Zugfahrzeug der
Klasse C
und
Anhängern oder
einem Sattelanhänger
mit einer
zulässigen
Gesamtmasse
von mehr
als 750
kg
bestehen.
Mindestalter:
21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C
notwendig.
Eingeschlossene
Klassen:
BE, C1E
und T
sowie
D1E, sofern
der
Inhaber zum
Führen
von Fahr- zeugen
der Klasse
D1
berechtigt ist
und DE,
sofern er
zum Führen
von
Fahrzeugen der
Klasse D
berechtigt ist. |
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Kraftfahrzeuge,
ausgenommen
Kraftfahrzeuge
der Klassen
AM, A1,
A2, A,
die zur
Beförderung
von mehr
als acht,
aber nicht
mehr als
16
Personen außer
dem
Fahrzeugführer
ausgelegt und
gebaut sind
und deren
Länge
nicht mehr
als 8
m beträgt
(auch mit
Anhänger
mit einer
zulässigen
Gesamt- masse
von nicht
mehr als
750 kg).
Mindestalter:
21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B
notwendig.
Eingeschlossene
Klassen:
keine |
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Fahrzeugkombinationen,
die aus
einem
Zugfahrzeug der
Klasse D1
und
einem Anhänger
mit einer
zulässigen
Gesamtmasse von
mehr als
750 kg
bestehen.
Mindestalter:
21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse D1
notwendig.
Eingeschlossene
Klassen:
BE sowie
C1E,
sofern der
Inhaber
zum Führen
von
Fahrzeugen der
Klasse C1
berechtigt
ist. |
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Kraftfahrzeuge,
ausgenommen
Kraftfahrzeuge
der Klassen
AM, A1,
A2, A,
die zur
Beförderung
von mehr
als acht
Personen
außer dem
Fahrzeugführer
ausgelegt
und gebaut
sind (auch
mit
Anhänger mit
einer
zulässigen
Gesamtmasse von
nicht
mehr als
750 kg).
Mindestalter:
24 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B
notwendig.
Eingeschlossene Klasse:
D1 |
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Fahrzeugkombinationen,
die aus
einem
Zugfahrzeug der
Klasse D
und einem
Anhänger
mit einer
zulässigen
Gesamtmasse von
mehr als
750 kg
bestehen.
Mindestalter:
24 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse D
notwendig.
Eingeschlossene
Klasse:
BE, D1E
sowie
C1E sofern
der
Inhaber zum
Führen
von Fahrzeugen
der Klasse
C1
berechtigt ist. |
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Zugmaschinen
mit einer
durch
die Bauart
bestimmten
Höchstgeschwindigkeit
von
nicht mehr
als 60
km/h und
selbstfahrende
Arbeitsmaschinen
mit
einer durch
die
Bauart
bestimmten
Höchstgeschwin-
digkeit von
nicht
mehr als
40 km/h,
die
jeweils nach
ihrer
Bauart zur
Verwendung
für
land- oder
forstwirtschaftliche
Zwecke
bestimmt sind
und für
solche
Zwecke
eingesetzt
werden (jeweils
auch mit
Anhängern).
Mindestalter:
16 Jahre
bei 40
km/h (bbH)
und 18
Jahre bei
60 km/h
(bbH)
Eingeschlossene Klasse:
L,
AM |
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|
|
Zugmaschinen,
die nach
ihrer
Bauart zur
Verwendung
für land-
oder
forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt
werden, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit
von nicht
mehr als
40 km/h
und
Kombinationen
aus diesen
Fahrzeugen
und
Anhängern, wenn
sie mit
einer
Geschwindigkeit
von nicht
mehr als
25 km/h
geführt
werden, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende
Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförder-
zeuge jeweils
mit einer
durch die
Bauart
bestimmten
Höchstgeschwindigkeit
von nicht
mehr als
25 km/h
und
Kombinationen
aus diesen
Fahrzeugen
und
Anhängern.
Mindestalter:
16 Jahre
Eingeschlossene
Klassen:
keine |
